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Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Systec & Solutions GmbH

(Stand: September 2020, Version 2.3)

1. Anwendungsbereich

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Systec & Solutions GmbH, Wilhelm-Schickard-Str. 9, 76131 Karlsruhe (im Folgenden „Systec & Solutions“) und dem Lieferanten im Zusammenhang mit sämtlichen Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Lieferungen“) oder Angeboten des Lieferanten an Systec & Solutions gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Einkaufsbedingungen“), unabhängig davon, ob der Lieferant die Lieferung selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur insoweit, als Systec & Solutions ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Übrigen werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Systec & Solutions ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.  Lieferanten im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 

1.2 Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen von Systec & Solutions in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Lieferanten unter www.systec-solutions.com/de/aeb/ abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

2. Bestellungen

2.1 Rechtswirksam sind nur von Systec & Solutions schriftlich getätigte Bestellungen, Aufträge, Abrufe, Kontrakte, etc. (im Folgenden „Bestellungen“) bzw. sonstige Willenserklärungen. 

2.2 Mit dem Vertragsabschluss erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von Systec & Solutions vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für diese keine Verbindlichkeit. Der Lieferant wird Systec & Solutions über derartige Fehler in Kenntnis setzen, sodass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. 

2.3 Der Lieferant wird die für den Gebrauch, die Wartung sowie die Instandhaltung der jeweiligen gelieferten Waren erforderliche Dokumentation zusammen mit den entsprechenden Lieferungen zur Verfügung stellen.

2.4 An eigenen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend Unterlagen) behält sich Systec & Solutions ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Systec & Solutions Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung der Bestellung oder auf Verlangen von Systec & Solutions, insbesondere wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Dieselbe Regelung gilt entsprechend für Unterlagen des Lieferanten. Diese dürfen jedoch zusammen mit den Waren, für die Systec & Solutions die Lieferungen bezieht, an Kunden von Systec & Solutions kommuniziert werden. 

2.5 Der Lieferung sind jeweils ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl), Bestellkennung von Systec & Solutions (Datum und Nummer) sowie etwaige Konformitätsbescheinigungen und sonstige erforderliche Unterlagen beizufügen. 

2.6 Ohne schriftliche Zustimmung von Systec & Solutions ist die Weitergabe von Aufträgen oder wesentlicher Teile hiervon an Dritte (Subunternehmer) nicht zulässig. 

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnung

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mit dem Preis sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten (z.B. Montage, Einbau) und Gebühren bis zur Anlieferung an den von Systec & Solutions genannten Bestimmungsort abgegolten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Lieferungen aus dem Ausland gilt, soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, die Lieferklausel „DDP excl. Import VAT / geliefert verzollt (Incoterms® 2010) exkl. Einfuhr-USt. vereinbarter Bestimmungsort“, sodass die Einfuhrumsatzsteuer von Systec & Solutions bezahlt wird. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort.

3.2 Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern Umsatzsteuer anfällt ist diese gesondert auszuweisen. Im Falle von innergemeinschaftlichen Lieferungen muss die Rechnung des Lieferanten zusätzlich zu den ansonsten erforderlichen Angaben die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und von Systec & Solutions sowie ein Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthalten. 

3.3 Systec & Solutions bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3.4 Der Lieferant hat seine Lieferungen nachprüfbar abzurechnen. Die Rechnung muss außerdem den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 14 UStG) entsprechen und dieselben Angaben enthalten wie der Lieferschein (vgl. § 2.5). Die Rechnung ist frühestens auf den Tag auszustellen, an dem die Lieferung vertragsgemäß erbracht ist, und an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen Systec & Solutions in gesetzlichem Umfang zu. Systec & Solutions ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten bestehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder deliktischer Gegenforderungen. 

3.6 Die Abtretung einer vertraglichen Forderung des Lieferanten ist gegenüber Systec & Solutions nur wirksam, wenn der Lieferant dies auf der Rechnung mit folgenden Angaben anzeigt: Name, Anschrift und Kontonummer des neuen Gläubigers und Datum der Wirksamkeit der Abtretung (vorbehaltlich schon vorher gegenüber dem Lieferanten erfolgte Rechtshandlungen - § 407 BGB). 

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und/oder nicht vertraglich vereinbarte Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Systec & Solutions. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung berührt nicht einen an diesen Termin gebundenen Beginn des Laufs einer Zahlungsfrist.

4.2 Soweit dem Lieferanten zumutbar, ist Systec & Solutions berechtigt, den Umfang und/oder die Art der Lieferung zu ändern. Zumutbar ist eine solche Änderung insbesondere dann, wenn sich Systec & Solutions bereit erklärt, die Mehrkosten zu übernehmen, die dem Lieferanten durch die Änderung entstehen. 

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Systec & Solutions unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.4 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens Systec & Solutions bedarf.

Ist der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, kann Systec & Solutions eine Vertragsstrafe i.H.v. 1% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Systec & Solutions ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe kann auch nach Annahme der verspäteten Lieferung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Im Übrigen stehen Systec & Solutions die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Systec & Solutions berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt Systec & Solutions Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, Systec & Solutions nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.5 Auftragsbestätigungen, Versandpapiere, Lieferscheine und Rechnungen des Lieferanten haben die Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift zu enthalten. 

4.6 Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so erfolgt die Lieferung an den Geschäftssitz von Systec & Solutions. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf Systec & Solutions über, wenn Systec & Solutions die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Der jeweilige Bestimmungsort ist der Erfüllungsort.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Sofern Systec & Solutions Teile oder Werkzeuge beim Lieferanten beistellt, behält sich Systec & Solutions hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Systec & Solutions vorgenommen.

5.2 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von Systec & Solutions für die jeweiligen gelieferten beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt spätestens mit der Zahlung für die Lieferung. Systec & Solutions bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zahlung zur Weiterveräußerung der Waren, unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

6. Untersuchungs- und Rügepflichten, Sachmängel

6.1 Systec & Solutions ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag), gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die Systec & Solutions bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung erkennbar sind, einschließlich der Lieferpapiere, sowie bei ihrer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit der Lieferant zur Erbringung von Werkleistungen verpflichtet ist oder die Vertragspartner eine Abnahme vereinbart haben, nimmt Systec & Solutions nach Lieferung, Aufstellung und Montage sowie angemessenem und ausreichendem Probebetrieb und Erfüllung aller Nebenleistungen des Lieferanten die vollständig und mangelfrei gelieferten Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Monats nach Zugang eines schriftlichen Abnahmeverlangens des Lieferanten ab. 

6.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten stehen Systec & Solutions ungekürzt zu; in jedem Fall ist Systec & Solutions berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von Systec & Solutions Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Entgegennahme von schuldhaft verzögerten Lieferungen und Leistungen verzichtet Systec & Solutions nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen. 

6.3 Systec & Solutions ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist und einer von Systec & Solutions gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder wegen Dringlichkeit ausnahmsweise für Systec & Solutions unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Ein dringender Fall im vorstehenden Sinne ist insbesondere dann gegeben, wenn wegen der Eilbedürftigkeit, z.B. aufgrund der Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts eines unverhältnismäßigen Schadens, entweder eine Unterrichtung des Lieferanten über den Mangel und den drohenden Schaden oder eine – wenn auch kurze – Fristsetzung zur Behebung des Mangels nicht zumutbar  ist. Von derartigen Umständen wird Systec & Solutions den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

6.4 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen vorschreibt, z.B. bei Bauwerken oder Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gelten diese Fristen. Der Fristablauf wird durch Zeiten gehemmt, in denen Lieferungen und Leistungen wegen Mängeln nicht genutzt werden können. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem der Mangel dem Lieferanten angezeigt wird und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Verjährung tritt frühestens drei (3) Monate nach Ende der Hemmung ein.

6.5 Sofern sich der Lieferant dazu entschließt, die Zusammensetzung der von ihm an Systec & Solution verkauften Waren zu ändern, wird er diese hiervon rechtzeitig, mindestens sechs (6) Monate vorher schriftlich informieren. Der Lieferant wird Systec & Solutions schriftlich über sämtliche Entscheidungen in Bezug auf einen Vermarktungsstopp der von Systec & Solutions bestellten Waren oder in Bezug auf wesentliche Änderungen der Waren oder des Herstellungsverfahrens informieren, einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf die IT-Prozesse, die Beschaffung der Komponenten der Waren, deren Design, der Vorlieferanten und sonstige Aspekte, die die technischen Eigenschaften, Einhaltung von Normen, den Lebenszyklus, die Verlässlichkeit und die Qualität der Waren beeinträchtigen können. 

7. Rechte Dritter

7.1 Sämtliche Rechte an Entwicklungen (einschließlich darauf beruhende verkörperte Ergebnisse wie Zeichnungen, Diagramme, Modelle, Prototypen), die von dem Lieferant bei Individualanfertigungen für Systec & Solutions erstellt werden („Arbeitsergebnisse“), stehen ausschließlich Systec & Solutions zu. Der Lieferant wird die Arbeitsergebnisse nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertrages verwenden und verwerten. Sofern Gegenstand des Vertrags die Lieferung bzw. Installation von vom Lieferanten individuell für Systec & Solutions programmierter Software ist, überträgt der Lieferant an Systec und Solutions mit Annahme der Bestellung unbefristet, unwiderruflich, ausschließlich und räumlich unbeschränkt die an der Software bestehenden Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten, insbesondere auch zum Zweck der Weiterlizenzierung, Umarbeitung, Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung. Er übergibt Systec & Solutions insofern den Quell- und Objektcode einschließlich der zugehörigen Benutzer- und Entwicklungsdokumentation. 

7.2 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

7.3 Wird Systec & Solutions von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Systec & Solutions auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.

7.4 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Systec & Solutions aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

8. Produkthaftung, Haftpflichtversicherungsschutz

8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Systec & Solutions insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 8.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen und Kosten zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Systec & Solutions durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Systec & Solutions den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant verzichtet insofern auf seine Einrede der Verjährung, es sei denn, dass sich Systec & Solutions ihrerseits gegenüber den Kunden auf Verjährung berufen kann. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen Systec & Solutions weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9. Geheimhaltung, Erwähnung

9.1 Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung vom anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder erkennbar Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Der empfangende Vertragspartner verwahrt und sichert die vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

9.2 Jeder Vertragspartner macht die vom anderen Vertragspartner empfangenen vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen. Der Lieferant wird nicht ohne vorherige Zustimmung von Systec & Solutions Waren, die auf Basis von technischen Vorgaben oder Spezifikationen von Systec & Solutions vom Lieferanten hergestellt und an diese geliefert worden sind, Dritten offenbaren. 

9.3 Systec & Solutions ist berechtigt, den Lieferanten in Interviews oder öffentlichen Bekanntmachungen zu erwähnen.

10. Datenschutz und Datensicherheit

10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einzuhalten.

10.2 Die Vertragspartner schließen erforderlichenfalls eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung, die den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies gilt insbesondere, sofern der Lieferant als Teil der beauftragten Leistung personenbezogene Daten von Systec & Solutions verarbeitet. Der Lieferant wird die hierfür erforderlichen Informationen Systec & Solutions zur Verfügung stellen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AEB und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersteren vor.

10.3 Falls der Lieferant personenbezogene Daten von Systec & Solutions an einem Standort außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verarbeitet, wird der Lieferant mit Systec & Solutions ergänzende Vereinbarungen abschließen, die ein angemessenes Datenschutzniveau beim Lieferanten sicherstellen; setzt der Lieferant hierfür Subunternehmer ein, wird der Lieferant auf Wunsch von Systec & Solutions sicherstellen, dass diese Subunternehmer entsprechende Vereinbarungen (z.B. EU-Standardvertragsklauseln) mit Systec & Solutions abschließen.

10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen und dies Systec & Solutions nachzuweisen. Er unterstützt Systec & Solutions hinsichtlich der Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 12 bis 23 DSGVO sowie der nach Art. 32 bis 36 DSGVO obliegenden Pflichten auf erstes Anfordern.

10.5 Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Übrigen ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Systec & Solutions.

10.6 Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche von ihm im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult sowie auf die Einhaltung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind. Diese Verpflichtungserklärungen sind Systec & Solutions auf Wunsch vorzulegen.

10.7 Der Lieferant bestätigt, dass die von ihm oder auf seine Veranlassung hin von Dritten an Systec & Solutions übermittelten personenbezogenen Daten entsprechend den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Einwilligungen der Betroffenen vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch Systec & Solutions im Rahmen der Vertragsdurchführung keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt oder den Rahmen etwa erteilter Einwilligungen überschreitet.

10.8 Der Lieferant wird mittels gesonderter Datenschutz-Hinweise, die nicht Bestandteil dieses Vertrages sind, davon unterrichtet, wie Systec & Solutions seine Daten sowie die Daten seiner Mitarbeiter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Der Lieferant hat solche Datenschutz-Hinweise ggf. seinen Mitarbeitern, die von der Datenverarbeitung durch Systec & Solutions betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird Systec & Solutions ihre Mitarbeiter schriftlich auf die Vertraulichkeit verpflichten.

11. Qualitätsmanagement, Einhaltung gesetzlicher Anforderungen

11.1 Alle vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Der Lieferant hat die Anforderungen von Systec & Solutions hinsichtlich Qualitätsmanagement einzuhalten. Soweit in der Spezifikation gefordert, muss der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend DIN EN ISO 9000 ff. oder ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem nachweisen.

11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Verfügungen, Richtlinien und andere Rechtsnormen sowie behördlichen Bestimmungen im Hinblick auf die zu erbringenden Lieferungen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere die RL 2012/19/EU (Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) und RL 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) und die REACH-Verordnung (EU 1907/2006) in den jeweils aktuellen Fassungen. 

11.3 Der Lieferant ist zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Abholung und Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsorgung zu führen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist Systec & Solutions berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

12. Außenwirtschaft

12.1 Der Lieferant wird Systec & Solutions schriftlich informieren, falls die bestellten Waren nach den geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen. Der Lieferant steht dafür ein, sämtliche im Zusammenhang mit einer Lieferung anzuwendenden Außenwirtschaftsvorschriften zu beachten und insbesondere alle exportrechtlich notwendigen Genehmigungen eigenverantwortlich und auf seine Kosten einzuholen.

12.2 Der Lieferant hat Systec & Solutions bei Warenlieferungen insbesondere die folgenden Informationen zu übermitteln:

a) Angabe der Statistischen Warennummern, übereinstimmend mit dem Harmonisierten System der World Customs Organization (WCO),

b) Angabe des Ursprungslandes der Waren (ggf. in Übereinstimmung mit den Präferenz-Abkommen der EU), sowie

c) alle für eine Sendung relevanten Außenhandelsinformationen und Belege (Warengewicht, Zollnummer, USt-ID).

Die Übermittlung der unter a) und b) definierten Informationen erfolgt entweder als separate Information vorab vor einer Lieferung oder aber spätestens als Vermerk auf den Rechnungen des Lieferanten.

12.3 Falls der Lieferant Waren mit US-amerikanischem Ursprung oder Waren mit überwiegend US-amerikanischem Ursprung liefert, verpflichtet er sich zur Mitteilung der „Export Classification Number“ (ECCN), und der ggf. anzuwendenden „license regulations“ oder „licence exemptions“ in Übereinstimmung mit dem US-Re-Export-Recht, sofern nach dem Recht der USA anzuwenden und nach deutschem und EU-Recht zulässig. 

12.4 Soweit der Lieferant die Lieferungen ganz oder teilweise von Dritten bezogen hat, gewährleistet er, sie aus sicheren Quellen bezogen zu haben, die unter Beachtung und Einhaltung exportrechtlicher Vorschriften des Herstellungslandes/Versendungslandes exportiert, importiert oder erbracht worden sind. 

13. Sonstiges

13.1 Systec & Solutions behält sich das Recht vor, die Daten des Lieferanten für eigene Zwecke gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu speichern und zu verarbeiten. 

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes sowie Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird ebenfalls durch eine Erklärung in Form eines Faxschreibens oder einer E-Mail gewahrt.  

13.2 Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Systec & Solutions. Systec & Solutions ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.

13.3 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG).

13.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder in den Einzelverträgen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese unvollständig sein, wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

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