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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

der Systec & Solutions GmbH, Wilhelm-Schickard-Str. 9, 76131 Karlsruhe

(Stand: September 2020, Version 3.3)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Systec & Solutions GmbH, Wilhelm-Schickard-Str. 9, 76131 Karlsruhe (im Folgenden „Systec & Solutions“) und dem Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen von Systec & Solutions (im Folgenden „Lieferungen“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als Systec & Solutions ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Übrigen werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter nicht Vertragsinhalt, auch wenn Systec & Solutions ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.2 Alle Angebote von Systec & Solutions sind freibleibend, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Das Vertragsverhältnis kommt entweder durch Unterzeichnung des Einzelvertrages, durch schriftliche Auftragsbestätigung von Systec & Solutions oder dadurch zustande, dass Systec & Solutions mit der Ausführung der Lieferungen beginnt. Der Kunde hält sich vier Wochen an seine Angebote zum Abschluss von Verträgen gebunden.

1.3 An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich Systec & Solutions seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Systec & Solutions Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Systec & Solutions nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.4 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Lieferungen informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen kann sich der Kunde vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Systec & Solutions oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Systec & Solutions teilt auf Anfrage die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Lieferungen mit.

1.5 Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB von Systec & Solutions in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.systec-solutions.com/de/agb/ abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

1.6 Systec & Solutions schließt in der Regel mit Kaufleuten und Unternehmen Verträge; die vorliegenden AGB gelten nur für die Rechtsbeziehungen mit solchen Kunden, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt. Für den Fall, dass Systec & Solutions mit Verbrauchern Verträge schließt, gelten individuell zu vereinbarende Vertragsregelungen.

2. Teillieferungen; Fristen für Lieferungen; Verzug

2.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

2.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Systec & Solutions die Verzögerung zu vertreten hat.

2.3 Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung) verlängern sich die Fristen angemessen.

2.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Systec & Solutions innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er im Falle eines Verzugs von Systec & Solutions mit der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

3. Gefahrübergang

3.1 Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Kunden in dem Zeitpunkt über, in dem Systec & Solutions den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht (EXW „Ex Works“/“ab Werk“, Incoterms® 2020). Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert Systec & Solutions die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.

3.2 Wenn die Abholung, der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert werden oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Gegenstände der Lieferungen (im Folgenden „Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von Systec & Solutions bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Systec & Solutions zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Systec & Solutions auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Systec & Solutions steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4.3 Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an Systec & Solutions ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Systec & Solutions ab, der dem von Systec & Solutions in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4.4 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Systec & Solutions berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann Systec & Solutions nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden verlangen.

4.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Systec & Solutions unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde Systec & Solutions unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

4.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Systec & Solutions nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Systec & Solutions liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Systec & Solutions hätte dies ausdrücklich erklärt.

5. Preise; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung und Zurückbehaltung; Abtretung

5.1 Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW „Ex Works“, Incoterms® 2020), unverzollt, ausschließlich Aufstellung, Montage und Verpackung sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nicht anders vereinbart, bemisst sich die Vergütung nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von Systec & Solutions.

5.2 Zahlungen sind frei Zahlstelle von Systec & Solutions zu leisten.

5.3 Sofern sich aus dem Vertrag der Parteien nichts anderes ergibt, sind Rechnungen von Systec & Solutions innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Zustimmung von Systec & Solutions können längere Zahlungsziele zu folgenden Konditionen gewährt werden: 

  • Innerhalb 30 Tagen nach Rechnungseingang +2 % des Rechnungsbetrags, 
  • innerhalb 45 Tagen nach Rechnungseingang +3 % des Rechnungsbetrags und 
  • innerhalb 60 Tagen nach Rechnungseingang +4 % des Rechnungsbetrags. 

Skonto wird nicht gewährt. Der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.

5.4 Teilzahlungen erfolgen zunächst auf noch offenstehende ältere Forderungen von Systec & Solutions gegen den Kunden.

5.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses und nur für den Fall zu, dass Systec & Solutions selbst eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Lieferung oder Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem tatsächlichen Wert der Lieferung oder Leistung entspricht, oder wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

5.6 Forderungen des Kunden gegen Systec & Solutions können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Systec & Solutions an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

6. Untersuchungs- und Rügepflichten; Sachmängel

6.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware hat er Systec & Solutions unverzüglich nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Kunde hat Systec & Solutions Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion durch Systec & Solutions zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, ist Systec & Solutions von der Mängelhaftung befreit, es sei denn das Vorhandensein des Mangels ist unstreitig oder offenkundig.

6.2 Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann Systec & Solutions den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

6.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Systec & Solutions unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6.4 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab Lieferung; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.

6.5 Im Rahmen der Nacherfüllung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache unverzüglich an Systec & Solutions zurückzusenden.

6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.7 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6.8 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, insoweit sie Aufwendungen betreffen, die entstanden sind, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.9 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels können nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9 geltend gemacht werden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

7.1 Für Standardsoftware und Firmware (auch Open Source), die Systec & Solutions mitliefert, gelten grundsätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers der Standardsoftware oder Firmware. Der Kunde erhält an der Standardsoftware und Firmware grundsätzlich nur die nicht ausschließlichen Rechte, die zur Nutzung der Standardsoftware und Firmware zusammen mit den Lieferungen in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu eigenen Zwecken notwendig sind.

7.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist Systec & Solutions verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (im Folgenden „Schutzrechte“) Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Systec & Solutions erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Systec & Solutions gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 6.4 bestimmten Frist wie folgt:

a) Systec & Solutions wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Systec & Solutions nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Systec & Solutions bestehen nur, (i) soweit der Kunde Systec & Solutions über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, (ii) eine Verletzung nicht anerkennt und (iii) Systec & Solutions alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

c) Die sonstige Haftung von Systec & Solutions richtet sich nach Ziffer 9.

7.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.4 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Systec & Solutions nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Systec & Solutions gelieferten Produkten eingesetzt wird.

7.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 7.2a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 6.4 entsprechend.

7.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Systec & Solutions und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8. Erfüllungsvorbehalt

8.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

9. Sonstige Haftung

9.1 Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, haftet Systec & Solutions nur in folgendem Umfang:

a) bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten in voller Höhe;

b) bei grober Fahrlässigkeit sonstiger Angestellter oder Erfüllungsgehilfen in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;

c) in anderen Fällen der Fahrlässigkeit oder im Falle von Verzug nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dieser ist pro Schadensfall begrenzt auf höchstens 50 % des Auftragswertes und maximal EUR 150.000,00 und insgesamt in Bezug auf sämtliche Schadensfälle eines Auftrags auf höchstens 100 % des Auftragswertes und maximal EUR 500.000,00.

9.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.

9.4 Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Systec & Solutions in den Grenzen der Ziffer 9.1 nur, soweit der Kunde durch ausreichende Datensicherung gemäß dem Stand der Technik sichergestellt hat, dass die Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Beständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

9.5 Für die Haftung von Systec & Solutions nach Ziffer 9.1 gilt, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, eine Verjährungsfrist von 12 Monaten. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche im Rahmen der Nacherfüllung in Ziffer 6.4 bleibt unberührt.

9.6 Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

10. Datenschutz und Datensicherheit

10.1 Der Kunde bestätigt, dass die von ihm oder auf seine Veranlassung hin von Dritten an Systec & Solutions übermittelten personenbezogenen Daten entsprechend den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Einwilligungen der Betroffenen vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch Systec & Solutions im Rahmen der Vertragsdurchführung keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt oder den Rahmen etwa erteilter Einwilligungen überschreitet.

10.2 Der Kunde wird mittels gesonderter Datenschutz-Hinweise, die nicht Bestandteil dieses Vertrages sind, davon unterrichtet, wie Systec & Solutions seine Daten sowie die Daten seiner Mitarbeiter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Der Kunde hat solche Datenschutz-Hinweise ggf. seinen Mitarbeitern, die von der Datenverarbeitung durch Systec & Solutions betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird Systec & Solutions ihre Mitarbeiter schriftlich auf die Vertraulichkeit verpflichten.

10.3 Dem Kunden wird empfohlen, soweit wie möglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Zugriff von Systec & Solutions auf personenbezogene Daten des Kunden während der Leistungserbringung zu verhindern. Falls es sich nicht verhindern lässt, dass Systec & Solutions Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden gewährt wird, ist der Kunde verpflichtet, Systec & Solutions rechtzeitig vor Leistungserbringung zu informieren.

11. Geheimhaltung; Kundenliste

11.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung von Systec & Solutions zugehenden oder bekannt werdenden Informationen (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt oder deren Verbreitung gerade Gegenstand der Lieferung oder Leistung. Der Kunde verwahrt und sichert die vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

11.2 Der Kunde macht die vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.

11.3 Systec & Solutions ist berechtigt, den Kunden in die Kundenliste aufzunehmen und seinen Namen in Interviews oder öffentlichen Bekanntmachungen zu erwähnen.

12. Erfüllungsort; Schriftform; Gerichtsstand; anwendbares Recht; salvatorische Klausel

12.1 Erfüllungsort ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, der Sitz von Systec & Solutions.

12.2 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes sowie Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.3 Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Systec & Solutions. Systec & Solutions ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.

12.4 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG).

12.5 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in den Einzelverträgen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese unvollständig sein, wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

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